Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER
(1)Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung, die durch die Regierung des anderen Staates anerkannt ist, im anderen Staat nicht länger als 2 Jahre seit der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer solchen Bildungseinrichtung ausschließlich eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beides auszuüben, ist von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit im anderen Staat ausgenommen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus der Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse sondern zum wirtschaftlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR40138757