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Art. 20

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. III Nr. 76/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.2012 BGBl. III Nr. 76/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer samt Protokoll (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. III Nr. 76/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig war und die sich auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder einer ähnlichen Bildungseinrichtung, die durch die Regierung des anderen Staates anerkannt ist, im anderen Staat nicht länger als 2 Jahre seit der ersten Einreise in den anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer solchen Bildungseinrichtung ausschließlich eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beides auszuüben, ist von der Besteuerung in bezug auf Vergütungen für diese Tätigkeit im anderen Staat ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus der Forschung, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse sondern zum wirtschaftlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Im RIS seit

04.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20007812

Dokumentnummer

NOR40138757