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§ 2 ABD-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 203.05.201228.12.2015 BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABD-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung (BosB): automatisierte Betriebsweise von Dampfkesseln, die eine periodische Kontrolle der Funktion des Sicherheitssystems durch Dampfkesselwärter am Aufstellungsort des Kessels erforderlich macht. Bei dieser Betriebsweise muss sich der Dampfkesselwärter nicht ständig am Aufstellungsort des Dampfkessels aufhalten.
  2. Absatz 2,Fernüberwachung: Der Betrieb mittels Fernüberwachung ist eine Betriebsweise, bei der sich der Dampfkesselwärter ständig an einem definierten Ort aufhält, der vom Aufstellungsort des Dampfkessels getrennt ist; dem Dampfkesselwärter das Eingreifen in die Betriebsweise des Dampfkessels jedoch jederzeit ermöglicht ist, um die Überwachung des Kesselbetriebes und das Bewahren des sicheren Zustandes zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Kesselschutzsystem: Alle Einrichtungen, Geräte und sicherheitsbezogenen elektrische, elektronische und programmierbare elektronische Systeme, die den Dampfkessel innerhalb zulässiger Grenzen halten.
  4. Absatz 4,Sachkundige: Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, die Funktionssicherheit des Kesselschutzsystems oder der Wasseraufbereitung zu beurteilen und mit den für das Kesselschutzsystem oder der Wasseraufbereitung relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut sind.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007817

Dokumentnummer

NOR40178042