Rechtstracker.at

§ 5 ABG 2012

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 186/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 186/2023
§ 517.05.201231.12.2023 BGBl. I Nr. 44/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneibuchgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 186/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABG 2012

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Qualitäts- und Identitätsprüfungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Behältnisse oder Umhüllungen herstellt oder prüft, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entweder selbst durchzuführen oder
    1. Ziffer eins
      in Betrieben, die über eine entsprechende Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, oder gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Tierarzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, verfügen, oder
    2. Ziffer 2
      in Betrieben, die über eine entsprechende Bewilligung einer zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      in Apotheken
    durchführen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn bereits entsprechende Prüfzertifikate über die Durchführung der im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Wer Arzneimittel oder Tierarzneimittel an Letztverbraucher/innen abgibt, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Identitätsprüfungen durchzuführen. Eine Prüfung auf Identität ist auch dann vorzunehmen, wenn das Arzneibuch keine diesbezüglichen Angaben enthält. Bei der Abgabe von Arzneispezialitäten und Veterinärarzneispezialitäten sind solche Identitätsprüfungen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Über die gemäß Absatz eins und 3 durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen in schriftlicher oder elektronischer Form zu führen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Datum des Probeneingangs sowie Datum des Beginns und der Beendigung der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      Name des Arzneimittels oder des Tierarzneimittels oder des Behältnisses oder der Umhüllung,
    3. Ziffer 3
      gelieferte oder im Betrieb hergestellte Menge,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten,
    5. Ziffer 5
      Ergebnis einer visuellen Prüfung der Überverpackung und der Lieferung,
    6. Ziffer 6
      Chargennummer,
    7. Ziffer 7
      Art und Ergebnis der Prüfung und
    8. Ziffer 8
      Unterschrift des/der Prüfenden.
    Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre gerechnet von der letzten datierten Unterschrift aufzubewahren. Die in elektronischer Form gespeicherten Daten müssen jederzeit in lesbarer Form verfügbar gemacht werden können.

Schlagworte

Qualitätsprüfung, Letztverbraucherin

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007828

Dokumentnummer

NOR40256715

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/44/P5/NOR40256715