Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veranschlagungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Veranschlagung bei geänderter Verwendung von Bediensteten
§ 4.Paragraph 4,
Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung im Detailbudget jener haushaltsführenden Stelle, bei der sie in Verwendung stehen, zu veranschlagen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139382