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§ 4

Fassungen
ab 19.05.2012 — BGBl. II Nr. 162/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.05.2012 BGBl. II Nr. 162/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veranschlagungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.05.2012BGBl. II Nr. 162/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Veranschlagung bei geänderter Verwendung von Bediensteten

Paragraph 4,

Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung im Detailbudget jener haushaltsführenden Stelle, bei der sie in Verwendung stehen, zu veranschlagen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

Im RIS seit

21.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

20007835

Dokumentnummer

NOR40139382