Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veranschlagungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Anteilsmäßige Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen
§ 5.Paragraph 5,
Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139383