Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 19.05.2012 — BGBl. II Nr. 162/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute19.05.2012 BGBl. II Nr. 162/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veranschlagungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.05.2012BGBl. II Nr. 162/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Anteilsmäßige Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen

Paragraph 5,

Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen.

Im RIS seit

21.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

20007835

Dokumentnummer

NOR40139383