Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veranschlagungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen
§ 6.Paragraph 6,
Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für Gesetzliche Verpflichtungen gemäß Paragraph 35, BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für
Bundesbedienstete gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013 sowieBundesbedienstete gemäß Paragraph 30, Absatz 3 und 4 BHG 2013 sowie
Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139384