Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Z 1 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.Die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen. Grundsätzlich hat die Befragung schriftlich mittels Erhebungsbögen zu erfolgen. In den Fällen, in denen eine mündliche Befragung zweckmäßiger ist, kann diese an Hand der Erhebungsbögen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 Z 2 hat auf Betriebsebene, verknüpft mit der jeweiligen Betriebsnummer der statistischen Einheit, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erfolgen.Die Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, hat auf Betriebsebene, verknüpft mit der jeweiligen Betriebsnummer der statistischen Einheit, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
NOR40139410