Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs
§ 13.Paragraph 13,
Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd § 133 iVm § 7 Z 53 GWG 2011 einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regeln der Technik ist durch Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder durch gleichwertige Nachweisführung gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd Paragraph 133, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 53, GWG 2011 einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regeln der Technik ist durch Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder durch gleichwertige Nachweisführung gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2013
Dokumentnummer
NOR40139882