Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
3. Abschnitt
Kennzahlen
Überwachung der Einhaltung der Standards
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern sowie, sofern anwendbar, von Fernleitungsnetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Netzbetreibers, von jedem Netzbetreiber individuell zu veröffentlichen.
Anteil (in %) der Nichteinhaltung der in § 4 bis § 13 genannten Standards sowie Angabe von Gründen;Anteil (in %) der Nichteinhaltung der in Paragraph 4 bis Paragraph 13, genannten Standards sowie Angabe von Gründen;
Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012;
Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Netzebenen und, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 und Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen sowie, sofern zugeordnet, Art des Endverbrauchers gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 und Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Gründen;
Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
Für jede Versorgungsunterbrechung und Einschränkung der Einspeisemöglichkeit: Dauer in Minuten, Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und Anteil dieser an der Gesamtzahl der Netzbenutzer getrennt nach Netzebenen, geplantem/ungeplantem Ereignis, Ursache;
Anzahl und Gesamtdauer der Versorgungsunterbrechungen und Einschränkungen der Einspeisemöglichkeit, getrennt nach geplanten und ungeplanten Ereignissen und Netzebenen.
(2)Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40156111