Norm Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung Fassungen (Gesetz) ab 01.07.2025 — aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 01.07.202530.06.2026 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025 01.06.201630.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 125/2016 01.06.201231.05.2016 BGBl. II Nr. 180/2012 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.06.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenLehrabschlussprüfung§ 5GliederungTheoretische Prüfung§ 6Allgemeine Bestimmungen§ 7Angewandte Mathematik§ 8Fachkunde§ 9WerkstoffkundePraktische Prüfung§ 10Prüfarbeit§ 11Fachgespräch§ 12Wiederholungsprüfung