Rechtstracker.at

§ 10 GMMO-VO

Fassungen
01.04.2013 bis 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.10.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017
§ 1001.04.201301.10.2015 BGBl. II Nr. 171/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. II Nr. 171/2012

Außerkrafttretensdatum

01.10.2015danach: BGBl. II Nr. 276/2015

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.10.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Text

Sekundärmarkt für Ein- und Ausspeisekapazitäten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Netzbenutzer dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen. Eine Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung ist ausschließlich über die Online-Plattform (Sekundärkapazitätsplattform) zulässig. Die Preise, zu denen ein Kapazitätshandel über die Handelsplattform abgewickelt wurde, sind im Wege der Systemfunktionalität der Plattform in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Die Anonymität der Anbahnung des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten ist zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der Betreiber der Online-Plattform hat neben dem Suchverfahren zumindest eines der in den Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren zur Abwicklung des Kapazitätshandels vorzusehen und entsprechende Standardverträge für die Abwicklung des Kapazitätshandels zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber der Online-Plattform richtet die Verfahren nach Konsultation der Marktteilnehmer ein.
    1. Ziffer eins
      Auktionsverfahren: Auf ein Angebot werden Gebote abgegeben. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Startpreis darf das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht überschreiten.
    2. Ziffer 2
      Sofortkaufverfahren: Der erste Bieter auf ein Festpreisangebot erhält den Zuschlag für die angebotene Kapazität.
    3. Ziffer 3
      Chiffreverfahren: Auf eine anonyme Anzeige werden anonyme Gebote abgegeben, aus denen der Anbieterwählen kann.
    4. Ziffer 4
      Suchverfahren: Auf eine Kapazitätssuche werden Angebote abgegeben, aus denen der Suchende wählen kann.

Schlagworte

Einspeisekapazität

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139913