Rechtstracker.at

§ 9 GMMO-VO

Fassungen
01.04.2013 bis 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 88/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.11.201515.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 276/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 236/2017
§ 901.04.201301.11.2015 BGBl. II Nr. 88/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. II Nr. 88/2013

Außerkrafttretensdatum

01.11.2015danach: BGBl. II Nr. 276/2015

Abkürzung

GMMO-VO

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.11.2015, 6.00 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 10,).

Text

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Marktgebietsmanager hat in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern die Errichtung und den Betrieb der Online-Plattform zu organisieren, über die die Kapazitäten nach Paragraph 6, vergeben werden (Primärkapazitätsplattform) und von den Netzbenutzern gehandelt werden (Sekundärkapazitätsplattform).
  2. Absatz 2,Der Betreiber der Online-Plattform hat Netzbenutzern eine massengeschäftstaugliche und automatisierte Abwicklung des Erwerbs von Primärkapazität und des Handels von Sekundärkapazität zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Auf der Online-Plattform (sowohl Primär- als auch Sekundärkapazitätsplattform) sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Netzbenutzer transparent darzustellen.
  4. Absatz 4,Die auf der Online-Plattform gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und 3 GWG 2011 zu veröffentlichende Information ist Netzbenutzern ohne Registrierung zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung der Online-Plattform ist unentgeltlich.
  5. Absatz 5,Die für eine Buchung erforderliche Registrierung erfolgt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Betreibers der Onlineplattform für die Vergabe von Kapazitäten.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 4, gebündelte Kapazitäten an Grenzkopplungspunkten können auf einer anderen Plattform vergeben werden, wenn diese die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Dies ist vorab der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Schlagworte

Primärkapazitätsplattform

Im RIS seit

09.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40149105