Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Beachte
Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 11) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).Tritt mit 1.10.2016, 6.00 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 11,) und mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, Paragraph 47, Absatz eins,).
Text
Fahrplan- und Nominierungsabwicklung
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.Bilanzgruppenverantwortliche melden je Bilanzgruppe Endverbraucherfahrpläne sowie Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß Paragraph 37, Absatz 3, als Stundenzeitreihen beim Verteilergebietsmanager an.
(2)Absatz 2,Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach § 37 Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an den Verteilergebietsmanager nach Paragraph 37, Absatz 3, erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.
(3)Absatz 3,Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 37 Abs. 3 übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.Der Verteilergebietsmanager bewirkt den Transport der von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach Paragraph 37, Absatz 3, übergebenen Gasmengen in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg auf Risiko der jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen.
(4)Absatz 4,Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß § 37 Abs. 3 und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.Der Verteilergebietsmanager prognostiziert den Summenverbrauch der Endverbraucher in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, berücksichtigt die Fahrpläne für Grenzkopplungspunkte gemäß Paragraph 37, Absatz 3 und nominiert entsprechende Ausspeisungen bei den den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg angrenzenden vorgelagerten Netzbetreibern.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2016
Schlagworte
Fahrplanabwicklung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
NOR40186559