Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 297/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 403.05.202231.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 412.05.201602.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 401.09.201211.05.2016 BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 297/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt
Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
  2. Absatz 2,Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse
    stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Absatz eins, auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 4, entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266115