Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69,
Text
Klausurprüfung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst:
Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 undEine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder„Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, und
eine 300 Minuten dauernde schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40141685