Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 02.06.2023 — BGBl. II Nr. 160/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute02.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 2601.09.201201.06.2023 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

02.06.2023BGBl. II Nr. 160/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69,

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 3, hinweisenden Zusatz).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:
    1. Ziffer eins
      „Religion“ oder
    2. Ziffer eins a
      „Ethik“,
    3. Ziffer 2
      „Geschichte und politische Bildung“ oder
    4. Ziffer 3
      „Geografie, Geschichte und politische Bildung“ oder
    5. Ziffer 4
      „Naturwissenschaften“ oder
    6. Ziffer 5
      „Wirtschaft und Recht“ oder
    7. Ziffer 6
      „Wirtschaftsrecht“ oder
    8. Ziffer 7
      „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
    9. Ziffer 8
      ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in der vorletzten und letzten Schulstufe vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2,).

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253171