Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 296/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 296/2024
§ 2823.06.201531.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 2801.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 265/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 296/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, (ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)

Klausurprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
    2. Ziffer 2
      eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.

Anmerkung

§ 27 ist gemäß Art. 1 Z 11, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

04.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40266093