Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 2
Text
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Abschlussarbeit
§ 46.Paragraph 46,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR40207352