Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Papiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen einer Zeichnung in Schemaform für die Aufbereitung und Erzeugung von Halbstoffen und Papier zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140227