Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2012 — BGBl. II Nr. 183/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2012 BGBl. II Nr. 183/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2012BGBl. II Nr. 183/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus folgenden Arbeitsproben und Simulationen:

    Arbeitsproben:

    1. Ziffer eins
      Papiersortenbestimmung,
    2. Ziffer 2
      Papier- und Stoffprüfung und
    3. Ziffer 3
      Papierfehleransprache;

    Simulationen:

    1. Ziffer eins
      Stoffaufbereitung,
    2. Ziffer 2
      Bedienung von Papiermaschinen,
    3. Ziffer 3
      Papierausrüstung,
    4. Ziffer 4
      Bedienen, Einstellen und Kontrollieren von Prozessleitsystemen nach Angabe.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      richtige Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Papierprüfung

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007856

Dokumentnummer

NOR40140228