Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Papiertechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 183/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung besteht aus folgenden Arbeitsproben und Simulationen:
Arbeitsproben:
Papier- und Stoffprüfung und
Simulationen:
Bedienung von Papiermaschinen,
Bedienen, Einstellen und Kontrollieren von Prozessleitsystemen nach Angabe.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140228