Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wechselverordnung Strom 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 197/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Einleitung und Durchführung der Verfahren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Endverbraucher, welcher durch den neuen Lieferanten vertreten wird, muss die Einleitung und Durchführung der Verfahren beim Netzbetreiber an jedem Arbeitstag beantragen können.
(2)Absatz 2,Die Wechselfrist darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Fristen im Anhang, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des eigentlichen Wechsels durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Die Einleitung und die Durchführung sämtlicher Verfahren haben über die Wechselplattform und automatisiert zu erfolgen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Der Wechseltermin kann, unter Einhaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen, auf jeden Tag fallen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014
Dokumentnummer
NOR40140268