Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die vor der Kündigung übermittelten Daten finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR40140321