Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 04.05.2012 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute04.05.2012 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 25

Aussetzung

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens nicht nachgekommen ist oder wenn Entwicklungen im innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien den Zweck und den Anwendungsbereich dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, untergraben, kann sie die Anwendung des Abkommens oder von Teilen des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei im diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sofort mit Einlangen der Mitteilung wirksam. Dasselbe Verfahren ist bei einer möglichen Aufhebung der Aussetzung anzuwenden.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140322