Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
NOR40140342