Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten
§ 2.Paragraph 2,
Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015
Dokumentnummer
NOR40140343