Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.08.2012 — BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.08.2012 BGBl. III Nr. 100/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2012,

Typ

Vertrag – IACA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. III Nr. 100/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Akademie zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Die Akademie verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Die Akademie verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Akademie nicht beeinträchtigt. Die Akademie stimmt zu, im Falle der Pfändung der von der Akademie an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht die Akademie den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen der Akademie nachteilig wäre.

Im RIS seit

25.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140424