Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. II Nr. 222/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2012 BGBl. II Nr. 222/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2012,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. II Nr. 222/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Unterscheidbarkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines dieses eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
  3. Absatz 3,Veröffentlichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Radioprogramm

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007894

Dokumentnummer

NOR40140636