Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. II Nr. 222/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2012 BGBl. II Nr. 222/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2012,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. II Nr. 222/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit

Paragraph 3,

Im Sinne von Paragraph 3 a, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007894

Dokumentnummer

NOR40140637