Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifes für angestellte Tierärzt/inn/en
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 265/2013materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2013,
Text
Zulagen
Schmutzzulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 70,--.
Abgeltung der Rufbereitschaft:
Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,50 pro Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
NOR40140643