Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuteilung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen, über die mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird bzw. werden soll, einen DNIC oder Teile davon aus dem von der ITU-T an Österreich zugewiesenen Bereich zur Nutzung zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des entsprechenden Kommunikationsnetzes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Bedarf für einen DNIC bzw. Teile davon ist nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140662