Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nutzung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein zugeteilter DNIC bzw. Teile davon dürfen ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetzes genutzt werden.
(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung ein öffentliches Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu betreiben, über das mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird, der den zugeteilten DNIC oder Teile davon zur Adressierung verwendet,
der Regulierungsbehörde auf Aufforderung die Verbindungen mit anderen gleichwertigen Netzen anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten DNIC bzw. Teilen davon darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
(4)Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, mit anderen mittels DNIC registrierten nationalen und internationalen Datennetzen Verkehrsbeziehungen zu unterhalten.
(5)Absatz 5,Verkehrsbeziehungen mit anderen Datennetzen müssen auf einen durchgehenden Betrieb ausgerichtet sein und den Qualitätskriterien des jeweiligen Dienstes entsprechen.
(6)Absatz 6,Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140663