Rechtstracker.at

§ 12 SKP-V 2012

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute30.06.2012 BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. II Nr. 225/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKP-V 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein zugeteilter DNIC bzw. Teile davon dürfen ausschließlich für die Adressierung des in der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetzes genutzt werden.
  2. Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung ein öffentliches Kommunikationsnetz mit internationalen Anbindungen zu betreiben, über das mindestens ein internationaler Datendienst angeboten wird, der den zugeteilten DNIC oder Teile davon zur Adressierung verwendet,
    2. Ziffer 2
      der Regulierungsbehörde auf Aufforderung die Verbindungen mit anderen gleichwertigen Netzen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten DNIC bzw. Teilen davon darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.
  4. Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber ist verpflichtet, mit anderen mittels DNIC registrierten nationalen und internationalen Datennetzen Verkehrsbeziehungen zu unterhalten.
  5. Absatz 5,Verkehrsbeziehungen mit anderen Datennetzen müssen auf einen durchgehenden Betrieb ausgerichtet sein und den Qualitätskriterien des jeweiligen Dienstes entsprechen.
  6. Absatz 6,Der Zuteilungsinhaber hat der Regulierungsbehörde auf Aufforderung das nach Monaten aufgeschlüsselte Verkehrsaufkommen anzuzeigen.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007896

Dokumentnummer

NOR40140663