Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuteilung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven bzw. geplanten nationalen Netzanbindungen acht NSPC als Block im Bereich von 0 - 16383 (dezimal) zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung des Kommunikationsnetzes sowie eine Beschreibung der Netzstruktur zu enthalten. In begründeten Fällen können auch mehr als acht NSPC zugeteilt werden.
(2)Absatz 2,Der Bedarf weiterer NSPC ist nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140659