Rechtstracker.at

§ 9 SKP-V 2012

Fassungen
ab 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute30.06.2012 BGBl. II Nr. 225/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. II Nr. 225/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKP-V 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zugeteilte NSPC dürfen ausschließlich für die Adressierung von Signalisierungspunkten im bei der Zuteilung angegebenen Kommunikationsnetz genutzt werden.
  2. Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat
    1. Ziffer eins
      mindestens einen der zugeteilten NSPC innerhalb von sechs Monaten nach der Zuteilung in dem bei der Antragstellung angegebenen öffentlichen Kommunikationsnetz zu nutzen,
    2. Ziffer 2
      den störungsfreien Betrieb des Signalisierungsnetzes mittels geeigneter technischer Ausrüstungen sicherzustellen und dies auf Anfrage der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen,
    3. Ziffer 3
      die Standorte der durch die genutzten NSPC adressierten Vermittlungsstellen auf Anfrage der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die Nutzung eines zugeteilten NSPC-Blocks durch die Nutzung mindestens eines in diesem Block enthaltenen NSPC darf nicht länger als drei Monate unterbrochen sein.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007896

Dokumentnummer

NOR40140660