Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
(2)Absatz 2,Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 3, ÖSG bei der Antragstellung gemäß Absatz eins, der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140686