Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß Paragraph 11 a, Absatz 9, ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR40140687