Rechtstracker.at

§ 3 EisbSV

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnschutzvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 219/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbSV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten der im Paragraph 47, Absatz 2, EisbG genannten Personen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Organe der im Paragraph 47, Absatz 2, EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      vorherige Verständigung des Eisenbahnunternehmens von der beabsichtigten Betretung des Gefahrenraumes von Gleisen;
    2. Ziffer 2
      sofern von einem Eisenbahnbediensteten auf sichere Verkehrswege hingewiesen wird, sind diese zu benützen;
    3. Ziffer 3
      zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20007900

Dokumentnummer

NOR40140701