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§ 4 EisbSV

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2012 BGBl. II Nr. 219/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnschutzvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 219/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbSV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besondere Erlaubnis zum Betreten von Eisenbahnanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Eisenbahnunternehmen darf Erlaubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanlagen nur Personen ausstellen, die die für Eisenbahnbedienstete erforderliche Ausbildungen für das Betreten von Gefahrenräumen nachweislich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Inhaber von Erlaubniskarten haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      sofern vorhanden, sind ausschließlich die gemäß den örtlichen Richtlinien ausgewiesenen innerbetrieblichen Verkehrswege, die dazu dienen, Gebäude, Betriebsanlagen oder Arbeitsplätze sicher zu erreichen, zu benützen;
    2. Ziffer 2
      der Gefahrenraum von Gleisen darf nur in unabdingbaren Fällen betreten werden;
    3. Ziffer 3
      zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20007900

Dokumentnummer

NOR40140702