Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnschutzvorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Besondere Gefahrenbereiche
§ 5.Paragraph 5,
Bei Hochspannungsanlagen ohne geeignete, isolierende Schutzvorrichtung ist vom Körper sowie den mitgeführten Gegenständen ein Schutzabstand einzuhalten, sofern nicht zweifelsfrei festgestellt wurde, dass diese Hochspannungsanlagen nicht unter Spannung stehen und geerdet sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40140703