Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Datenübermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung von der Ökostrompauschale und dem 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31.3. des Folgejahres, erstmals per 31.3.2013, einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 – 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31.3. des Folgejahres, erstmals per 31.3.2013, einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, – 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140786