Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Datenübermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40219400