Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.07.2012 bis 29.11.2019 — BGBl. II Nr. 237/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.11.201928.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 360/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022
§ 502.07.201229.11.2019 BGBl. II Nr. 237/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiungsverordnung Ökostrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.07.2012BGBl. II Nr. 237/2012

Außerkrafttretensdatum

29.11.2019danach: BGBl. II Nr. 360/2019

Index

58/02 Energierecht

Text

Datenübermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung von der Ökostrompauschale und dem 20 Euro übersteigenden Ökostromförderbeitrag zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31.3. des Folgejahres, erstmals per 31.3.2013, einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, – 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140786