Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Befreiungsanträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von € 195.000 netto.
(2)Absatz 2,Für jeden bearbeiteten Antrag werden Kosten in Höhe von 5,60 Euro netto pro Erledigung ersetzt.
(3)Absatz 3,Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2017
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40199347