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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.2011 BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 269/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.

Text

Artikel 3

Lenkungsgruppe

  1. Absatz eins,Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Artikel 2, Absatz 5
    2. Ziffer 2
      Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß Artikel 4
    3. Ziffer 3
      Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und
    4. Ziffer 4
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und die Akkreditierungsgruppe.
  3. Absatz 3,Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141807