Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 0.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.
Text
Artikel 3
Lenkungsgruppe
(1)Absatz eins,Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Art. 2 Abs. 5Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Artikel 2, Absatz 5
Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß Art. 4Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß Artikel 4
Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und
Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und die Akkreditierungsgruppe.
(3)Absatz 3,Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40141807