Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 0.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.
Text
Artikel 4
Akkreditierungsgruppe
(1)Absatz eins,Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in das Verzeichnis) gemäß Art. 2 Abs. 3 sowie Prüfung und Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in das Verzeichnis) gemäß Artikel 2, Absatz 3, sowie Prüfung und Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;
Überprüfung der halbjährlichen Berichte der Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen wurden und
Herausgabe eines Jahresberichts.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40141808