Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2011 — BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2011 BGBl. II Nr. 269/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2012,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2011BGBl. II Nr. 269/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 0.

Text

Artikel 4

Akkreditierungsgruppe

  1. Absatz eins,Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in das Verzeichnis) gemäß Artikel 2, Absatz 3, sowie Prüfung und Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der halbjährlichen Berichte der Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen wurden und
    3. Ziffer 3
      Herausgabe eines Jahresberichts.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20007941

Dokumentnummer

NOR40141808