Rechtstracker.at

§ 22 TÄKamG

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2215.08.201231.03.2017 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Vorzugsstimmen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten jener Liste des Bundeslandes sowie der Abteilung, die von ihr oder ihm gewählt wird, vergeben.
  2. Absatz 2,Eine Vorzugsstimme kann durch die Eintragung des Namens dieser Kandidatin oder dieses Kandidaten in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben werden. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche Kandidatin oder welchen Kandidaten der gewählten Liste die Wählerin oder der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen der Kandidatin oder des Kandidaten – bei Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Liste, des Vornamens oder des Geburtsjahres) – enthält.
  3. Absatz 3,Die Bezeichnung einer Kandidatin oder eines Kandidaten gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Kandidatinnen bzw. Kandidaten bezeichnet wurden oder die bzw. der Bezeichnete nicht auf der gewählten Liste kandidiert.

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40190998