Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Wahl des Vorstandes
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
(2)Absatz 2,Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des § 21 wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.Zur Wahl des Vorstandes dürfen nur Listen, bestehend aus fünf Vorstandskandidaten bzw. –kandidatinnen sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, antreten. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sowie die Ersatzmitglieder müssen im Sinne des Paragraph 21, wählbar sein. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.
(3)Absatz 3,Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.Eine Liste gilt als Team gewählt, wenn sie zumindest fünf Sechstel der gültigen abgegebenen Stimmen (Paragraph 15, Absatz 7 und 8) auf sich vereinigt. Erreicht keine Liste diese Stimmenmehrheit, so werden die Mandate im Vorstand nach dem System d´Hondt ermittelt; diesfalls werden den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt.
(4)Absatz 4,Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
(5)Absatz 5,Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in § 14 Z 1 sowie Z 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Mitglied eines in Paragraph 14, Ziffer eins, sowie Ziffer 4 bis 7 genannten Organs sein. Wird ein Mitglied eines solchen Organs in den Vorstand gewählt, so tritt mit Annahme der Wahl ein Ruhen seiner bisherigen Funktion ein und das jeweils nächste Mitglied der wahlwerbenden Liste, welcher das nunmehrige Vorstandsmitglied angehört, rückt nach. Entfällt der Grund des Ruhens (Ausscheiden aus dem Vorstand) wird die bisherige Funktion wieder eingenommen und die Funktionärin bzw. der Funktionär, die bzw. der das Mandat vertretungsweise innegehabt hat, tritt wieder an seine ursprüngliche Stelle der Liste.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40141840