Rechtstracker.at

§ 24 TÄKamG

Fassungen
ab 27.08.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute27.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 2415.08.201226.08.2021 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

27.08.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Wahlordnung und Angelobung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
  3. Absatz 3,Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233145