Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Zuständige Behörden
Die folgenden Behörden sind für die Umsetzung dieses Abkommens und anderer damit verbundener Angelegenheiten zuständig:
Für die Österreichische Bundesregierung:
das Bundesministerium für Inneres
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria :
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Die Vertragsparteien sind berechtigt, über die in Absatz 1 genannten Behörden hinaus durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg andere zuständige Behörden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Dokumentnummer
NOR40142003