Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
Informationsaustausch
Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus:
Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;
Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Personen benutzt werden können; und
sonstige Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012
Dokumentnummer
NOR40142004