Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 18.08.2012 — BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute18.08.2012 BGBl. III Nr. 116/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

18.08.2012BGBl. III Nr. 116/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

Garantie der Menschenrechte

  1. Absatz eins,
    Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf keine Behandlung widerfahren, die gegen die Rechte und Freiheiten verstößt, die unter anderem durch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden.
  2. Absatz 2,
    Sie dürfen in den Staaten beider Vertragsparteien nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, noch darf bei der Rückführung von Personen gemäß diesem Abkommen überschießende Gewalt angewandt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien verpflichten sich:
    1. Absatz a,
      jeden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, der verhaftet wird, gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19636 über konsularische Beziehungen unverzüglich über das Recht zu informieren, Kontakt zur Botschaft aufzunehmen und diese auf Wunsch sofort über seine Verhaftung zu unterrichten;
    2. Absatz b,
      gegenüber der festgenommenen Person nicht ungebührlich Gewalt, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzuwenden;
    3. Absatz c,
      den Bediensteten der Botschaft der anderen Vertragspartei zu erlauben, ihre festgenommenen Staatsangehörigen ohne Einschränkungen zu besuchen und mit ihnen unter vier Augen zu sprechen;
    4. Absatz d,
      dem akkreditierten Personal der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausreichende Gelegenheit zu geben, die Identität des Migranten mit unbefugtem Aufenthalt zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass dieser vor der Rückführung ordnungsgemäß informiert wird.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20007952

Dokumentnummer

NOR40142039